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   BayObLG, 09.07.1993 - 4St RR 107/93   

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https://dejure.org/1993,7792
BayObLG, 09.07.1993 - 4St RR 107/93 (https://dejure.org/1993,7792)
BayObLG, Entscheidung vom 09.07.1993 - 4St RR 107/93 (https://dejure.org/1993,7792)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Juli 1993 - 4St RR 107/93 (https://dejure.org/1993,7792)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafzumessung; Schwere der Tat; Schuld; Generalprävention; Strafschärfung; Nachahmung; Versuchung

 
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  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BayObLG, 09.07.1993 - 4St RR 107/93
    Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten, wenn eine Geldstrafe im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts sowie in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (BGHSt 24, 40 ; Bay0bLGSt 1971, 191 [194]).
  • BGH, 04.08.1971 - 2 StR 13/71

    Strafbarkeit wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer

    Auszug aus BayObLG, 09.07.1993 - 4St RR 107/93
    Eine einschlägige Vorstrafe - wie hier - wirkt grundsätzlich strafschärfend (BGHSt 24, 198 [200]; Schönke/Schröder/Stree StGB 24.Aufl. § 46 Rdn.31; Dreher/Tröndle StGB 46.Aufl. § 46 Rdn.24 a; Maurach JZ 1972, 130 f.).
  • BayObLG, 26.05.1982 - RReg. 4 St 69/82
    Auszug aus BayObLG, 09.07.1993 - 4St RR 107/93
    Die geringe Menge im Sinne dieser Vorschrift umfaßt bis zu 3 Konsumeinheiten eines Probierers (BayObLGSt 1982, 62; Körner BtMG 3.Aufl. § 29 Rdn.806).
  • OLG Schleswig, 16.06.1992 - 1 Ss 142/92

    Einschlägige Vorverurteilungen ; Wiederholungstäter; Geldstrafe ; Zeitlicher

    Auszug aus BayObLG, 09.07.1993 - 4St RR 107/93
    Die Straflosigkeit der Selbstgefährdung ist auch der Grund dafür, daß der Konsum von Betäubungsmitteln als solcher straffrei ist (Bay0bLG StV 1993, 29 ).
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